Energieausweise
Steht bei einem bestehenden Gebäude ein Nutzerwechsel z. B. durch Verkauf, Vermietung oder Verpachtung an, muss laut Energieeinsparverordung (EnEV) ein Energieausweis vorgelegt werden.
Grundsätzlich stehen hierfür zwei Verfahren zur Verfügung:
-Bedarfsausweis
-Verbrauchsausweis
Für weite Teile des Gebäudebestandes gilt Wahlfreiheit zwischen den oben genannten Energieausweisen. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist jedoch immer ein Bedarfsausweis auszustellen.
Dies gilt nicht, wenn das betroffene Gebäude zwischenzeitlich durch Sanierungsmaßnahmen an den energetischen Standard der 1. Wärmeschutzverordnung angepasst wurde.
Grundsätzlich erfordert die Erstellung eines Bedarfsausweises einen höheren Zeitaufwand als die Erstellung eines Verbrauchsausweises.
Die oben aufgeführten Bedingungen sind vereinfacht dargestellt. Welcher Energieausweis im Einzelfall in Frage kommt, erörtere ich gerne in einem persönlichen Gespräch oder telefonisch.
Gerne erstelle ich Ihnen einen Bedarfs- bzw. Verbrauchsausweis für ein bestehendes Gebäude.